Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21) |
(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. 2Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
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Rechtsprechung zu § 21 AGG
162 Entscheidungen zu § 21 AGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 56/25
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der ...
- BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25
Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23
AGG-Entschädigung nach unterschiedlicher Behandlung von nicht deutsch klingenden ...
- LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23
- AG Bad Urach, 14.02.2024 - 1 C 161/23
Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung durch eine ...
- OLG Frankfurt, 27.06.2025 - 10 U 137/23
Kündigung von Kontoverträgen nach Aufnahme in Sanktionsliste des Office of Asset ...
- BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20
Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung, ...
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
- LG Berlin II, 30.09.2024 - 66 S 24/24
Vermieter verweigert Bau von Rollstuhlrampe: 11.000 Euro Entschädigung für den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin II, 15.07.2024 - 66 S 24/24
Vermieter lehnt Bau von Rollstuhlrampe ab: Hohe Entschädigung für den Mieter
- LG Berlin II, 15.07.2024 - 66 S 24/24
- AG Augsburg, 10.12.2019 - 20 C 2566/19
Wohnung "nur an Deutsche": Vermieter muss wegen Diskriminierung 1.000 Euro Strafe ...
Querverweise
Auf § 21 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AGG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 31 (Unabdingbarkeit) (zu § 21 IV)