Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21) |
(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. 2Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Rechtsprechung zu § 21 AGG
114 Entscheidungen zu § 21 AGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21
Persönlichkeitsrechtsverletzung beim "Online-Shopping"
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2014 - 25 C 357/14
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Höhe von insgesamt ...
- BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20
Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung, ...
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
- OLG München, 24.06.2020 - 20 U 6415/19
Erbringung der Beförderungsleistung
- AG Berlin-Charlottenburg, 14.01.2020 - 203 C 31/19
Ethnische Diskriminierung bei Wohnungssuche wird teuer!
- LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
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- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17
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- AG Hagen, 09.06.2008 - 140 C 26/08
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- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvR 1074/18
Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen ...
Querverweise
Auf § 21 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AGG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 31 (Unabdingbarkeit) (zu § 21 IV)