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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 4 - Rechtsschutz (§§ 22 - 23)   
Gliederung
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§ 22
Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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Rechtsprechung zu § 22 AGG

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Querverweise

Auf § 22 AGG verweisen folgende Vorschriften:

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