Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)   
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§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Rechtsprechung zu § 1 AGG

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Querverweise

Auf § 1 AGG verweisen folgende Vorschriften:

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
      Allgemeiner Teil
        § 2 (Anwendungsbereich)
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
        § 4 (Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe)
        § 5 (Positive Maßnahmen)
     
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Verbot der Benachteiligung
          § 7 (Benachteiligungsverbot)
          § 8 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen)
        Organisationspflichten des Arbeitgebers
          § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)
        Rechte der Beschäftigten
          § 13 (Beschwerderecht)
        Ergänzende Vorschriften
          § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)
     
      Rechtsschutz
        § 22 (Beweislast)
        § 23 (Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände)
     
      Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
        § 25 (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
        § 27 (Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
        § 29 (Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen)
        § 30 (Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes)

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