Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10) |
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Rechtsprechung zu § 7 AGG
2.171 Entscheidungen zu § 7 AGG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 26 Sa 339/21
- ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion
- BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2022 - 6 Sa 267/21
Entschädigung - behauptete Diskriminierung wegen Alters
- LAG Schleswig-Holstein, 02.11.2017 - 2 Sa 262d/17
Entschädigung, Diskriminierung, Geschlecht, Männlicher Bewerber, Benachteiligung, ...
- BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 237/17
Nichtverlängerungsmitteilung - Altersdiskriminierung
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 01.12.2016 - 7 Sa 179/16
Rechtsnatur einer Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einer unter den NV Bühne ...
- LAG Köln, 01.12.2016 - 7 Sa 179/16
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
- BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 31.21
Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes