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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AGG (https://dejure.org/gesetze/AGG/__paste_norm__.html)
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§ 7
Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

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Rechtsprechung zu § 7 AGG

2.675 Entscheidungen zu § 7 AGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 AGG verweisen folgende Vorschriften:

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Organisationspflichten des Arbeitgebers
          § 11 (Ausschreibung)
          § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)
        Rechte der Beschäftigten
          § 15 (Entschädigung und Schadensersatz)
        Ergänzende Vorschriften
          § 18 (Mitgliedschaft in Vereinigungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 AGG:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Allgemeines
          § 75 (Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen) (zu §§ 7 ff)
        Personelle Angelegenheiten
          Allgemeine personelle Angelegenheiten
            § 95 (Auswahlrichtlinien)
Was ist das?

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