Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10) |
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Rechtsprechung zu § 7 AGG
2.292 Entscheidungen zu § 7 AGG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 438/21
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen ...
- BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen ...
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- VG Freiburg, 03.03.2023 - 5 K 664/21
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Altersgrenze von Schiedsrichtern im Profifußball
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
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- LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
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- LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
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- BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 439/21
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