Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10) |
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Rechtsprechung zu § 7 AGG
2.367 Entscheidungen zu § 7 AGG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23
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- BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22
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- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 - 2 Sa 38/23
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- BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22
Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin
Zum selben Verfahren:
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19
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