Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 - 12) |
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. 2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) 1Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. 2Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(5) 1Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 12 AGG
180 Entscheidungen zu § 12 AGG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts - Wunsch einer ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Freiburg, 02.02.2024 - 10 Ca 178/23
Entschädigung - Diskriminierung - Geschlecht
- ArbG Freiburg, 02.02.2024 - 10 Ca 178/23
- ArbG Heilbronn, 18.06.2026 - 8 Ca 57/26
Ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
- ArbG Mannheim, 11.06.2026 - 5 Ca 139/25
Mobbing - Anspruch auf Maßnahmen durch Arbeitgeber gegenüber Kollegen - ...
- ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
Schadensersatz - Diskriminierung - Mobbing - Indizwirkung des § 22 AGG
- BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25
Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer ...
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 - 35 L 495/26
Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher ...
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 56/25
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der ...
- LAG Niedersachsen, 29.04.2025 - 11 SLa 472/24
Nullhypothese; sexuelle Belästigung; verhaltensbedingte Kündigung; ...
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 16.09.2015 - 3 Ca 1739/14
Kündigung - Schadensersatz - Entschädigung nach dem AGG bei sexueller Belästigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 AGG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- § 2 I Nr. 2 (Anwendungsbereich)