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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AGG (https://dejure.org/gesetze/AGG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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Rechtsprechung zu § 11 AGG

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