Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften (§§ 17 - 18) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Rechtsprechung zu § 18 AGG
33 Entscheidungen zu § 18 AGG in unserer Datenbank:
- LG Memmingen, 28.07.2021 - 13 S 1372/20
Aufnahmeanspruch in einem Verein bei Ungleichbehandlung
Zum selben Verfahren:
- AG Memmingen, 31.08.2020 - 21 C 952/19
Anspruch auf Aufnahme in Untergruppe der Stadtbachfischer
- AG Memmingen, 31.08.2020 - 21 C 952/19
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