Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21) |
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. 2Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. 3Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
verbot § 20Zulässige unterschiedliche Behandlung § 21Ansprüche
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Rechtsprechung zu § 19 AGG
193 Entscheidungen zu § 19 AGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 56/25
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der ...
- AG Brandenburg, 06.05.2026 - 30 C 181/24
Nichtbinäre Person mit "überwiegend weiblich gelesener Brust" muss in Reha-Klinik ...
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 13 UKl 7/25
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - ...
- BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25
Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23
AGG-Entschädigung nach unterschiedlicher Behandlung von nicht deutsch klingenden ...
- LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23
- BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20
Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 10.10.2018 - 122 C 5020/18
Zu alt - Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Ausschluss von Isarfest
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung, ...
- AG München, 10.10.2018 - 122 C 5020/18
- BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie ...
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
Querverweise
Auf § 19 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 AGG:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 15a I 1 Nr. 4