Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 13 AGG
65 Entscheidungen zu § 13 AGG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
Diskriminierung; Schmerzensgeld; Entschädigung
- BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08
Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 - 9 TaBV 9/08
Beschwerdestelle nach § 13 AGG - Mitbestimmung des Betriebsrats
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 - 9 TaBV 9/08
- ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
Schadensersatz - Diskriminierung - Mobbing - Indizwirkung des § 22 AGG
- ArbG Hamburg, 20.02.2007 - 9 BV 3/07
Antrag auf gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07
Einsetzung einer Einigungsstelle zur Errichtung einer Beschwerdestelle und zur ...
- LAG Hamburg, 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07
- BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14
Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage
- ArbG Frankfurt/Main, 23.10.2006 - 21 BV 690/06
Einsetzung einer Einigungsstelle nach AGG
Querverweise
Auf § 13 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)