Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 13 AGG
92 Entscheidungen zu § 13 AGG in unserer Datenbank:
- ArbG Bonn, 20.11.2024 - 5 Ca 663/24
Betriebsratsvorsitzender gibt privaten Chatverkehr an Personalabteilung weiter: ...
- LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des ...
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 11.03.2020 - 5 Sa 414/18
Vorstellungsgespräch für schwerbehinderte Menschen bei Bewerbungen; Kein ...
- LAG Sachsen, 11.03.2020 - 5 Sa 414/18
- ArbG Kassel, 11.02.2009 - 8 Ca 424/08
Außerordentliche Kündigung wegen ungerechtfertigter Beschwerde
- VG Schleswig, 26.06.2025 - 19 A 7/24
Mitbestimmung bei Einrichtung einer internen Meldestelle
- LAG Hamburg, 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07
Einsetzung einer Einigungsstelle zur Errichtung einer Beschwerdestelle und zur ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 20.02.2007 - 9 BV 3/07
Antrag auf gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur ...
- ArbG Hamburg, 20.02.2007 - 9 BV 3/07
- ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
Schadensersatz - Diskriminierung - Mobbing - Indizwirkung des § 22 AGG
- BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08
Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Querverweise
Auf § 13 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)