Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. 2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
weigerungsrecht § 15Entschädigung und Schadensersatz § 16Maßregelungsverbot
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Rechtsprechung zu § 15 AGG
1.726 Entscheidungen zu § 15 AGG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 21.07.2026 - 7 SLa 678/25
Inflationsausgleichsprämie Altersteilzeit Freistellungsphase
- BAG, 10.09.2026 - 8 AZR 153/25
Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13
AGG-Diskriminierung eines Bewerbers - Status als Bewerber - Rechtsmissbrauch
- BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13
Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung ...
- LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17
Durch eine in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungskriterium ...
- LAG Hessen, 25.03.2025 - 15 Sa 420/23
Nils-Johannes Kratzer
- BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13
- BVerwG, 23.06.2026 - 5 B 15.25
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 4 S 2070/24
Der Dauerbewerber, der sein Geld mit Absagen verdient
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 4 S 2070/24
- LAG Nürnberg, 30.06.2026 - 7 SLa 25/26
Diskriminierung, Entschädigungsanspruch, Stellenausschreibung, Rechtsmissbrauch, ...
- LAG Köln, 25.06.2026 - 6 SLa 116/26
Missbrauchseinwand bei Klage aus AGG und DSGVO ; Diskriminierung; Entschädigung; ...
§ 15 AGG in Nachschlagewerken
- § 15 AGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schmerzensgeld
Querverweise
Auf § 15 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61b (Klage wegen Benachteiligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 AGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 (Immaterieller Schaden) (zu § 15 II)