Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) 1Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. 2Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 61b ArbGG
378 Entscheidungen zu § 61b ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG München, 07.03.2022 - 4 Sa 512/21
Diskriminierung, Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 25.06.2021 - 6 Ca 14377/20
Verfristung einer Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 61b ArbGG
- ArbG München, 25.06.2021 - 6 Ca 14377/20
- VG Sigmaringen, 15.09.2015 - 7 K 4881/13
Teilhabe behinderter Menschen: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 8 Sa 134/17
Benachteiligung wegen des Geschlechts - Entschädigungsanspruch - Ausschlussfrist
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2022 - 21 Sa 317/22
Entschädigungsanspruch nach AGG - Stellenbesetzungsverfahren - Diskriminierung - ...
- VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16
Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung; ...
- OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
- BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16
Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"
- LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 - 20 Ca 1059/11
Klage wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren - Nichteinhaltung der ...
Querverweise
Auf § 61b ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)