Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
| 1. | bei Zurücknahme der Klage; | |
| 2. | bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; | |
| 3. | bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; | |
| 4. | bei Säumnis einer Partei; | |
| 4a. | über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; | |
| 5. | bei Säumnis beider Parteien; | |
| 6. | über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; | |
| 7. | über die örtliche Zuständigkeit; | |
| 8. | über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; | |
| 9. | wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; | |
| 10. | bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; | |
| 11. | im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung. |
(2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
| 1. | eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; | |
| 2. | eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; | |
| 3. | die Einholung amtlicher Auskünfte; | |
| 4. | eine Parteivernehmung; | |
| 5. | die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. |
2Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
ermächtigung § 46dGerichtliches elektronisches Dokument § 46eElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung § 46fFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 46gNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Bevollmächtigte § 46hFormfiktion § 47Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a(weggefallen) § 49Ablehnung von Gerichtspersonen § 50Zustellung § 50aVideoverhandlung § 51Persönliches Erscheinen der Parteien § 52Öffentlichkeit § 53Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54Güteverfahren § 54aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57Verhandlung vor der Kammer § 58Beweisaufnahme § 59Versäumnisverfahren § 60Verkündung des Urteils § 61Inhalt des Urteils § 61aBesondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61bKlage wegen Benachteiligung § 62Zwangsvollstreckung § 63Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
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Rechtsprechung zu § 55 ArbGG
330 Entscheidungen zu § 55 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 06.10.2026 - 1 Sa 362/25
Unzulässiges Aktenurteil: Keine zwingende Zurückverweisung
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 27/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 28/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - ...
- LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 4 Ta 401/20
Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Streitgegenstand Kündigungsschutzantrag; ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2024 - 2 Sa 5/24
Verzichtsurteil - Anerkenntnis eines Rechtsmittels - Auslegung als Klageverzicht ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2024 - 1 Ca 36/23
Verzichtsurteil - Anerkenntnis eines Rechtsmittels des Beklagten durch den Kläger ...
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- ArbG Oldenburg, 25.05.2021 - 6 Ca 141/21 Corona
Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Vergütung durch Aufrechnung mit einem ...
- ArbG Stuttgart, 27.08.2015 - 30 Ca 1611/15
Alleinentscheidungsrecht - Anwendbarkeit KSchG - Wartezeit - enger sachlicher ...
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer ...
- LAG Baden-Württemberg, 19.08.2021 - 17 Sa 66/20
Urteil nach Aktenlage - fehlender Sachantrag - Keine Zurückverweisung an das ...
Querverweise
Auf § 55 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- Berufungsverfahren
- § 66 II 2 HS 2 (Einlegung der Berufung, Terminbestimmung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 55 I Nr. 4a)