Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91) |
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) 1Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. 2Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. 3Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. 4§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) 1Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. 2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 89 ArbGG
2.083 Entscheidungen zu § 89 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 - 2 TaBV 31/24
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsmittel
- BAG, 17.12.2024 - 1 ABN 53/24
Beschlussverfahren - Revisionsbeschwerde
- LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
- BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16
Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung
- LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
Betriebsratsmitglied, Versetzung, Betriebsabspaltung
- LAG Thüringen, 02.03.2026 - 6 TaBVGa 5/25
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Betriebsrat; Freistellungswahl; getrennte Wahlgänge; abweichende Regelungen
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15
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- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung; ...
Querverweise
Auf § 89 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Redaktionelle Querverweise zu § 89 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden) (zu § 89 III 2 HS 1, IV 2)