Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91) |
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) 1Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. 2Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. 3Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. 4§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) 1Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. 2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 89 ArbGG
1.856 Entscheidungen zu § 89 ArbGG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 62 PV 4.22
- BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16
Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung
- LAG Nürnberg, 20.08.2014 - 2 TaBV 5/14
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsnatur - Rechtsmittel
- LAG Schleswig-Holstein, 15.02.2023 - 6 TaBV 10/22
Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
- LAG München, 09.01.2020 - 3 TaBV 30/19
Betriebsratsmitglied, Versetzung, Betriebsabspaltung
- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15
Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn; ...
- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung; ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14
Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15
Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte - ...
- BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15
- LAG Hessen, 23.02.2017 - 9 TaBV 140/16
Unbegründete Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats auf Ausschluss eines ...
Querverweise
Auf § 89 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Redaktionelle Querverweise zu § 89 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden) (zu § 89 III 2 HS 1, IV 2)