Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 3Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 4Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) 1Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. 4Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082), in Kraft getreten am 27.10.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.10.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung21.10.2011BGBl. I S. 2082
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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21.10.2011Gesetz zur Änderung des § 522 der ZivilprozessordnungBGBl. I S. 2082

Querverweise

Auf § 522 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 523 (Terminsbestimmung)
        Revision
          § 552a (Zurückweisungsbeschluss)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 66 (Einlegung der Berufung, Terminbestimmung)
        Beschlußverfahren
          Zweiter Rechtszug
            § 89 (Einlegung)

Redaktionelle Querverweise zu § 522 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 IV 2 (Statthaftigkeit der Berufung)
          § 524 IV (Anschlussberufung)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff. (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 522 I 4)
Was ist das?

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