(1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 3Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 4Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) 1Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
2Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. 4Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.10.2011 | Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung | 21.10.2011 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
prüfung; Zurückweisungs-
beschluss § 523Terminsbestimmung § 524Anschlussberufung § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526Entscheidender Richter § 527Vorbereitender Einzelrichter § 528Bindung an die Berufungsanträge § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533Klageänderung; Aufrechnungs-
erklärung; Widerklage § 534Verlust des Rügerechts § 535Gerichtliches Geständnis § 536Parteivernehmung § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538Zurückverweisung § 539Versäumnisverfahren § 540Inhalt des Berufungsurteils § 541Prozessakten
Rechtsprechung zu § 522 ZPO
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Schriftsatzversand ist auch anhand der Eingangsbestätigung zu überprüfen!
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 522 ZPO
21.10.2011 | Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung | BGBl. I S. 2082 |
Querverweise
Auf § 522 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 522 ZPO:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 26 Nr. 8 S. 2