Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 2. Unterabschnitt - Berufungsverfahren (§§ 64 - 71) |
(1) 1Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. 2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. 4Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 5Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. 3§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 66 ArbGG
25.032 Entscheidungen zu § 66 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 2 Sa 19/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - unzulässiger Antrag auf ...
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 - 12 SLa 579/25
Beleihung und Kündigung einer Rückdeckungsversicherung; Schadensersatz; Widerruf ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2026 - 4 SLa 240/24
Einzelfallentscheidung zur Entgeltfortzahlung und zu Sonderzahlungen
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2026 - 2 SLa 227/25
Eingruppierung - Ansprüche auf Differenzvergütung
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 403/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2026 - 4 SLa 158/25
Geldentschädigung bei geschlechtsspezifischer Stellenausschreibung ...
- BAG, 16.04.2026 - 8 AZR 169/25
Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts
- LAG Nürnberg, 23.06.2026 - 6 SLa 48/26
Eingruppierung eines Beschäftigten in einer mechanisch-biologischen Kläranlage ...
- LAG Niedersachsen, 24.06.2026 - 7 SLa 890/25
Richtlinienkonforme Auslegung; unentschuldigtes Fehlen; ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - 10 Sa 27/22
Mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - keine Wiedereinsetzung in ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 66 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden) (zu § 66 II 2 HS 2)