(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) 1Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 2Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) 1Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. 2Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. | die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); | |
2. | die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; | |
3. | die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; | |
4. | die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. |
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
prüfung; Zurückweisungs-
beschluss § 523Terminsbestimmung § 524Anschlussberufung § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526Entscheidender Richter § 527Vorbereitender Einzelrichter § 528Bindung an die Berufungsanträge § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533Klageänderung; Aufrechnungs-
erklärung; Widerklage § 534Verlust des Rügerechts § 535Gerichtliches Geständnis § 536Parteivernehmung § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538Zurückverweisung § 539Versäumnisverfahren § 540Inhalt des Berufungsurteils § 541Prozessakten
Rechtsprechung zu § 520 ZPO
21.560 Entscheidungen zu § 520 ZPO in unserer Datenbank:
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- BGH, 14.03.2023 - II ZR 152/21
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- OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21
- BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
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- LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22
- LAG Baden-Württemberg, 10.02.2023 - 12 Sa 50/22
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- OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch
Querverweise
Auf § 520 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 117
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 520 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348a (Obligatorischer Einzelrichter) (zu § 520 IV Nr. 2)