Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350) |
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
(2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 348a ZPO
324 Entscheidungen zu § 348a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.08.2022 - 21 U 84/21
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Übertragung auf Einzelrichter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.02.2024 - VII ZR 171/22
Notwendigkeit der Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers; Ersatz von Mehrkosten ...
- BGH, 01.02.2024 - VII ZR 171/22
- OLG Dresden, 21.08.2023 - 4 W 500/23
1. Hat erstinstanzlich der Einzelrichter unter Verstoß gegen § 348a Abs. 1 Nr. 2a ...
- LG Hamburg, 17.01.2024 - 302 O 216/22
Bankschließfach: Haftung einer Bank bei einem Einbruchdiebstahl
- OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; ...
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag ...
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
- BGH, 23.04.2026 - II ZR 113/23
Keine Befangenheit wegen Rechtsfehlern!
§ 348a ZPO in Nachschlagewerken
- § 348a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einzelrichter
Querverweise
Auf § 348a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335a (Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 11 (Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 348a ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III