Zivilprozessordnung
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren (§§ 606 - 687) |
(1) 1Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. 2Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.
(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.
(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.
(5) 1Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. 2Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.
(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2018 | Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage | 12.07.2018 |
klage § 607Bekanntmachung der Musterfeststellungs-
klage § 608Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen § 609Klageregister; Verordnungs-
ermächtigung § 610Besonderheiten der Musterfeststellungs-
klage § 611Vergleich § 612Bekanntmachungen zum Musterfeststellungs-
urteil § 613Bindungswirkung des Musterfeststellungs-
urteils; Aussetzung § 614Rechtsmittel § 615- § 687 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 610 ZPO
38 Entscheidungen zu § 610 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.2021 - IV AR (VZ) 6/20
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Querverweise
Auf § 610 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)