Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 614) |
| Abschnitt 2 - Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers (§§ 610 - 614) |
(1) 1Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn
| 1. | der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und | |
| 2. | der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt. |
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.
(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.
(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2025 | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) | 07.10.2024 | |
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 01.11.2018 | Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage | 12.07.2018 |
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Rechtsprechung zu § 611 ZPO
7 Entscheidungen zu § 611 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.2021 - IV AR (VZ) 6/20
Anwendung der Vorschriften zur Berechnung von Fristen unter Bezugnahme von Sonn- ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 27.04.2020 - 7 VA 2/20
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- BayObLG, 10.12.2025 - 102 MK 1/21
Musterfeststellungsklage, Vergleichsmehrwert, Zinsnachzahlung, Kündigungsrecht, ...
- AG Aachen, 06.04.2021 - 106 C 152/20
- OLG München, 08.12.2021 - 7 U 5417/21
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- OLG Köln, 25.05.2021 - 7 VA 6/21
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Beschluss; Zulässigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 611 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 46 (Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz)