Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 614) |
| Abschnitt 1 - Englischsprachige Verfahren (§§ 606 - 609) |
(1) 1Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. 2Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. 3Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3) 1Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. 2Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2025 | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) | 07.10.2024 | |
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 01.11.2018 | Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage | 12.07.2018 |
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Rechtsprechung zu § 608 ZPO
88 Entscheidungen zu § 608 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.2021 - IV AR (VZ) 6/20
Anwendung der Vorschriften zur Berechnung von Fristen unter Bezugnahme von Sonn- ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 27.04.2020 - 7 VA 2/20
Musterfeststellungsverfahren, Anmeldung, Anmeldungsfrist, Sonntag
- OLG Köln, 27.04.2020 - 7 VA 2/20
- BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung ...
- BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 124/22
Musterfeststellungsklage: Hemmung der Verjährung nur bei Anspruchsanmeldung durch ...
- OLG Nürnberg, 23.06.2021 - 12 U 4409/19
Fortbestand des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im "Dieselskandal" trotz ...
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 ...
- OLG Nürnberg, 28.04.2021 - 12 U 3275/19
Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen ...
- OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 130/21
Verjährungshemmende Wirkung durch die Erhebung einer Inkasso-Sammelklage im sog. ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.10.2022 - VIa ZR 162/22
Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung ...
- LG Flensburg, 02.07.2021 - 3 O 303/20
Dieselskandal: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Anmeldung zur ...
- BGH, 24.10.2022 - VIa ZR 162/22
Querverweise
Auf § 608 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 46 (Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz)