Zivilprozessordnung
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren (§§ 606 - 687) |
(1) 1Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. 2Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
1. | als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, | |
2. | mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, | |
3. | in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, | |
4. | Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und | |
5. | nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. |
3Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. 4Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
(2) 1Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
1. | die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen; | |
2. | von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. |
2Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. 3§ 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2018 | Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage | 12.07.2018 |
klage § 607Bekanntmachung der Musterfeststellungs-
klage § 608Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen § 609Klageregister; Verordnungs-
ermächtigung § 610Besonderheiten der Musterfeststellungs-
klage § 611Vergleich § 612Bekanntmachungen zum Musterfeststellungs-
urteil § 613Bindungswirkung des Musterfeststellungs-
urteils; Aussetzung § 614Rechtsmittel § 615- § 687 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 606 ZPO
38 Entscheidungen zu § 606 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 171/19
Fehlende Klagebefugnis für Musterfeststellungsklage
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- BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für ...
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Teilweise öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage
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- BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21
BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten ...
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Ablehnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage mangels ...
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Anforderungen an die die öffentliche Bekanntmachung einer ...
- BGH, 17.11.2020 - XI ZB 1/19
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
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Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ...
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- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Rundholzkartell
Querverweise
Auf § 606 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)