Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 614) |
| Abschnitt 2 - Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers (§§ 610 - 614) |
(1) 1Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. 2Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.
(2) 1Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. 2Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. 3Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. 4§ 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2025 | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) | 07.10.2024 | |
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 01.11.2018 | Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage | 12.07.2018 |
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Rechtsprechung zu § 613 ZPO
44 Entscheidungen zu § 613 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2022 - VII ZR 99/21
Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher ...
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ...
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 55/19
Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei gezeichneten Kapitalanlagen; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
Kündigung eines Prämiensparvertrags
- OLG Schleswig, 08.03.2019 - 17 W 3/19
Keine Aussetzung von Individualstreitverfahren im VW-Abgasskandal wegen ...
- OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20
Hinweisbeschluss
- BGH, 27.07.2023 - IX ZR 267/20
Musterfeststellungsklage zum Neukundenbonus in der Insolvenz eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.07.2020 - MK 2/19
Neukundenbonus in der Insolvenz des Strom- und Gaslieferanten
- OLG München, 21.07.2020 - MK 2/19
Querverweise
Auf § 613 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 46 (Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 9 (Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher)