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Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 614)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers (§§ 610 - 614)   
Gliederung
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§ 613
Wortprotokoll

(1) 1Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. 2Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.

(2) 1Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. 2Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. 3Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. 4§ 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024 (BGBl. I Nr. 302), in Kraft getreten am 01.04.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)07.10.2024BGBl. I Nr. 302
13.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz)08.10.2023BGBl. I Nr. 272
01.11.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage12.07.2018BGBl. I S. 1151

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Rechtsprechung zu § 613 ZPO

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