Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21) |
(1) 1Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. 3In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.
(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. 3Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
ermächtigung § 12Vorbereitung des Termins; Schriftsätze § 13Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung § 14Rechtsstellung der Beigeladenen § 15Erweiterung des Musterverfahrens § 16Musterentscheid § 17Vergleichsvorschlag § 18Genehmigung des Vergleichs § 19Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt § 20Rechtsbeschwerde § 21Musterrechtsbeschwerde-
führer
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Rechtsprechung zu § 11 KapMuG
126 Entscheidungen zu § 11 KapMuG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2026 - II ZB 21/22
Kapitalanleger-Musterverfahren zum Versuch der Übernahme von Volkswagen durch ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von ...
- OLG Celle, 11.09.2018 - 13 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Verfahren erweitert
- BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 13.05.2024 - 101 Kap 1/22
Wirecard-KapMuG-Verfahren
- BayObLG, 21.05.2026 - 101 Kap 1/22
Besorgnis der Befangenheit, Vorbefassung, Generalstaatsanwalt, Dienstaufsicht, ...
- BayObLG, 13.05.2024 - 101 Kap 1/22
- BGH, 14.06.2022 - XI ZB 33/19
Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der ...
- BayObLG, 26.08.2024 - 102 VA 108/24
Änderung der Geschäftsverteilung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- BGH, 23.11.2021 - XI ZB 23/20
Bestimmung eines neuen Musterrechtsbeschwerdeführers durch das ...
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo ...
Querverweise
Auf § 11 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
- § 23 (Wirkung des Vergleichs)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 KapMuG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu § 11 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 11 II)