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Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.

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Rechtsprechung zu § 18 KapMuG

3 Entscheidungen zu § 18 KapMuG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

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