Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21) |
(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
ermächtigung § 12Vorbereitung des Termins; Schriftsätze § 13Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung § 14Rechtsstellung der Beigeladenen § 15Erweiterung des Musterverfahrens § 16Musterentscheid § 17Vergleichsvorschlag § 18Genehmigung des Vergleichs § 19Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt § 20Rechtsbeschwerde § 21Musterrechtsbeschwerde-
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Rechtsprechung zu § 18 KapMuG
3 Entscheidungen zu § 18 KapMuG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Kap 1/22
Musterkläger, Abberufung, Prozessführung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensstrategie, ...
- KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts ...
- BGH, 05.11.2015 - III ZB 69/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven ...
Querverweise
Auf § 18 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 17 (Vergleichsvorschlag)