Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21) |
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__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 18 KapMuG
2 Entscheidungen zu § 18 KapMuG in unserer Datenbank:
- KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts ...
- BGH, 05.11.2015 - III ZB 69/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven ...
Querverweise
Auf § 18 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 17 (Vergleichsvorschlag)