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Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
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§ 17
Vergleichsvorschlag

(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. 2Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht gemäß § 18. 4Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:

1. die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2. den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3. die Fälligkeit der Leistungen sowie
4. die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.

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Rechtsprechung zu § 17 KapMuG

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Querverweise

Auf § 17 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

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