Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

1Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. 2Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

Rechtsprechung zu § 14 KapMuG

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Querverweise

Auf § 14 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

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