Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Musterentscheid

(1) 1Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. 2Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. 3Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 4Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

Rechtsprechung zu § 16 KapMuG

68 Entscheidungen zu § 16 KapMuG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 16 KapMuG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 325a (Feststellungswirkung des Musterentscheids)
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