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Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
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§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.

(2) 1Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. 2Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. 3Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 4Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2182), in Kraft getreten am 01.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2182

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