Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
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§ 20
Rechtsbeschwerde

(1) 1Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. 3Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. 4Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) 1Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. 2Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) 1Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. 2Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 20 KapMuG

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