Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577)   
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Textdarstellung

  

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

(1) 1Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

2§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) 1Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 574 ZPO

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Querverweise

Auf § 574 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 575 (Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde)
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
          § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)

Redaktionelle Querverweise zu § 574 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 574 ff)
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu §§ 574 ff)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 522 I 4 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu §§ 574 ff)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 568 S. 2 Nr. 2 (Originärer Einzelrichter) (zu § 574 I Nr. 2, II Nr. 1)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1065 (Rechtsmittel) (zu §§ 574 ff)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 77 S. 4 (Revisionsbeschwerde) (zu §§ 574 ff)
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            § 78 S. 3 (Beschwerdeverfahren) (zu §§ 574 ff)
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