Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
(1) 1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 573 ZPO
239 Entscheidungen zu § 573 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20
Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 36/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter als unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 37/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Schuldners gegen einen Richter als ...
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 38/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Schuldners gegen einen Richter als ...
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 39/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Schuldners gegen einen Richter als ...
- BGH, 10.02.2023 - I ZB 71/22
Verwerfung eines völlig ungeeigneten oder rechtsmissbräuchlichen ...
- BGH, 10.02.2023 - I ZB 72/22
- BGH, 22.03.2023 - I ZB 72/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- LG Augsburg, 11.05.2022 - 43 T 1206/22
Erinnerung gegen den Kostenansatz - statthafte Einwendungen
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 37/22
- BGH, 15.12.2022 - I ZB 40/22
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Schuldners gegen einen Richter als ...
§ 573 ZPO in Nachschlagewerken
- § 573 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erinnerung (Recht)
Querverweise
Auf § 573 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Schuldnerverzeichnis
- § 882e (Löschung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 46 (Rechtskraftzeugnis)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 573 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 573 II)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 732 (Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Geschäftsstelle
- § 153