Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
(1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.
(2) 1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 572 ZPO
1.991 Entscheidungen zu § 572 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 08.01.2019 - 3 Ta 5/19
Verfahrensfehler bei Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen ...
- BAG, 28.05.2014 - 10 AZB 20/14
Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 09.01.2014 - 2 Ta 373/13
Rechtswegprüfungen und Entscheidung Vorsitzender
- LAG Hamm, 09.01.2014 - 2 Ta 373/13
- OLG Celle, 04.09.2018 - 1 Ws 71/18
Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18
Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger, Kostenerstattung
- OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18
- KG, 08.06.2006 - 15 W 31/06
Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen nachträglicher Änderung einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.01.2015 - L 11 R 5040/14
Sozialgerichtliches Verfahren - PKH - Erfolgsaussicht - Überprüfung der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 M 29/09
Zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2016 - 15 E 222/16
Isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Rechtsbehelfsbelehrung; Klageerhebung mit ...
- OLG München, 24.09.2012 - 5 W 1650/12
Streitwertbeschwerde: Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Kollegialgerichts ...
Querverweise
Auf § 572 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 253 (Rechtsmittel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- Beschluss
- § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 76 (Voraussetzungen)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)