Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
(1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.
(2) 1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 572 ZPO
3.853 Entscheidungen zu § 572 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 33/26
Berufungszurückweisung durch Beschluss ≠ schriftliches Verfahren!
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 24/20
Verfassungsbeschwerde wegen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 27.01.2020 - 22 W 1/20
Abhilfeverfahren, Beschwerdegericht, Ablehnung, Befangenheit
- OLG Köln, 27.01.2020 - 22 W 1/20
- OVG Niedersachsen, 09.07.2026 - 7 OB 28/26
Keine Befugnis des Gerichts zur Bestimmung des Klagebegehrens bei einer Auslegung ...
- OLG Frankfurt, 14.07.2026 - 11 W 12/26
Internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel-la-VO bei ...
- LAG Nürnberg, 10.06.2026 - 7 Ta 57/26
Wertfestsetzung bei Teilklagerücknahme - Verbot der reformatio in peius
- OLG Köln, 18.08.2026 - 4 W 37/26
- BGH, 21.05.2026 - IX ZB 45/25
Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2026 - L 10 R 2023/26
Querverweise
Auf § 572 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 253 (Rechtsmittel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- Beschluss
- § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 76 (Voraussetzungen)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)