Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. 2§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 21 FamFG
203 Entscheidungen zu § 21 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11
Normenkontrolle: Aussetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11
- OLG Frankfurt, 12.02.2019 - 5 WF 6/19
Zur Frage, wann ein Aussetzungsgrund nach § 21 Abs. 1 FamFG vorliegt
- BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22
Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht ...
- VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23
Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 28.06.2023 - 12 UF 261/23
Kein Recht der Kindesmutter auf unbegleiteten Umgang wegen befürchteter ...
- OLG München, 28.06.2023 - 12 UF 261/23
- OLG München, 10.04.2018 - 31 Wx 72/18
Anforderungen an die Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens
- VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19
Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen
Querverweise
Auf § 21 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 381 (Aussetzung des Verfahrens)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150