Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. 2§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 21 FamFG
239 Entscheidungen zu § 21 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.07.2026 - 34 Wx 168/26
Gesellschafterversammlung, Abberufung Geschäftsführer, Stimmverbot, ...
- OLG Brandenburg, 16.07.2026 - 14 W 25/26
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aus wichtigem Grund zum Vollzug der ...
- BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung ...
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
Beibehaltung des Geburtsnamens bei Volljährigen-Stiefkindadoption mit den ...
- BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11
Normenkontrolle: Aussetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11
- OLG Frankfurt, 12.02.2019 - 5 WF 6/19
Zur Frage, wann ein Aussetzungsgrund nach § 21 Abs. 1 FamFG vorliegt
- OLG Brandenburg, 20.07.2021 - 10 UF 55/21
Aussetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung eines ...
- OLG München, 10.04.2018 - 31 Wx 72/18
Anforderungen an die Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 21 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 381 (Aussetzung des Verfahrens)