Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) 1Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. 2Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 3 FamFG
160 Entscheidungen zu § 3 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.09.2019 - 9 AR 10/19
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Erwachsenenadoption
- OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 9/16
Voraussetzungen der Abgabe nach § 3 FamFG
- KG, 16.09.2019 - 1 AR 38/19
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2025 - 6 UFH 2/25
Voraussetzungen für Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
- OLG Frankfurt, 12.09.2016 - 6 SV 3/16
Verweisung nach § 154 FamFG trotz vorheriger Verweisung nach § 3 FamFG
- OLG Rostock, 26.07.2023 - 10 UF 79/23
Verfahren in Familiensachen: Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer ...
- OLG Frankfurt, 04.04.2023 - 1 UFH 1/23
Ermittlung der Muss-Beteiligten i.S.v. § 7 Abs. 2 FamFG
- OLG Düsseldorf, 18.09.2023 - 3 Sa 5/23
Bestimmen der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich des in Deutschland ...
- OLG Hamm, 19.11.2021 - 2 SAF 21/21
1) Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn den ...
- OLG Karlsruhe, 22.01.2019 - 20 AR 17/18
Übergang vom Antrag auf Minderjährigenadoption zum Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 3 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)