Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 22 FamFG
56 Entscheidungen zu § 22 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 29.06.2015 - 7 UF 94/14
Sorgerechtsverfahren: Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen ...
- VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01884
Eilantrag gegen behördliche Aufforderung zum Nachweis der Masern-Impfung
- VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01891
Behördliche Aufforderung an den Personensorgebrechtigten zur Vorlage eines ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17
Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen
- OLG Frankfurt, 13.12.2021 - 6 WF 155/21
Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB
- OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 10 UF 90/21
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind; Beschwerde gegen den ...
- BGH, 31.03.2021 - XII ZB 102/20
Kostenentscheidung im Rahmen eines familiengerichtlichen ...
- BGH, 22.11.2017 - XII ZB 578/16
Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner: Hauptsacheerledigung des ...
- OLG Nürnberg, 12.09.2018 - 7 UF 931/18
Erfolgloser Kinderrückführungsantrag
- BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches
Querverweise
Auf § 22 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150