Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 22 FamFG
78 Entscheidungen zu § 22 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 - 14 W 11/24
Zulässigkeit der Umdeutung eines wegen des Grundsatzes der Universalsukzession ...
- BayObLG, 08.05.2024 - 101 VA 18/24
Keine Rechtswegverweisung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- OLG Nürnberg, 29.01.2025 - 11 Wx 341/24
Antragsrücknahme, Standesamtsaufsicht, Beschwerdeverfahren, Materielle ...
- BayObLG, 20.06.2023 - 101 W 34/23
Ruhen des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- OLG Frankfurt, 13.05.2026 - 6 UF 89/26
Keine isolierte Kostenentscheidung im Umgangsverfahren vor Beendigung
- OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 10 UF 90/21
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind; Beschwerde gegen den ...
- BayObLG, 22.03.2024 - 102 VA 255/23
Behandlung einer einseitigen Erledigung bei Akteneinsichtsverfahren
- BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches
- OLG Karlsruhe, 18.10.2023 - 18 UF 39/23
Umfang und Folgen der Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz auf die ...
Querverweise
Auf § 22 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)