Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. 2Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 15 FamFG
181 Entscheidungen zu § 15 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12
Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 22.12.2011 - 3 T 444/11
Zur Bekanntgabe
- LG Kassel, 22.12.2011 - 3 T 444/11
- OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 1 WF 12/23
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger ...
- OLG Bamberg, 19.08.2019 - 2 WF 183/19
Bekanntgabe fristgebundener Aufforderungen im Rahmen des ...
- OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20
Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht ...
- BGH, 30.06.2021 - XII ZB 133/21
Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner ...
- OLG Zweibrücken, 28.07.2022 - 2 UF 37/22 Corona
Der nachdrückliche Wunsch einer 15-Jährigen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, ...
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
Zum selben Verfahren:
§ 15 FamFG in Nachschlagewerken
- § 15 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland)
- § 15 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
VBVG-Rechtsprechung
Querverweise
Auf § 15 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 304 (Beschwerde der Staatskasse)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150