Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. 2Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 15 FamFG
220 Entscheidungen zu § 15 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2026 - IV ZB 30/24
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, da die Anforderungen zur Bekanntgabe von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 26.08.2024 - 12 W 14/24
Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ...
- OLG Braunschweig, 26.08.2024 - 12 W 14/24
- OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20
Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht ...
- OLG Celle, 26.04.2022 - 21 WF 26/22
Anfechtung einer Vaterschaft; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines ...
- KG, 13.05.2026 - 22 W 21/26
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12
Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 22.12.2011 - 3 T 444/11
Zur Bekanntgabe
- LG Kassel, 22.12.2011 - 3 T 444/11
- OLG Karlsruhe, 20.04.2026 - 16 WF 25/26
Ordnungsgeld; Ordnungsmittel; Verfahren
- OLG Braunschweig, 08.07.2024 - 3 W 58/23
Voraussetzungen für die Anordnung eines Gewahrsams zur Durchsetzung eines ...
- BGH, 04.12.2024 - XII ZB 66/24
Abänderung der Dauerbewilligung der Betreuervergütung
§ 15 FamFG in Nachschlagewerken
- § 15 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - § 15 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
VBVG-Rechtsprechung
Querverweise
Auf § 15 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)