Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) 1Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. 2Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) 1Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) 1Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. 2Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 13 FamFG
164 Entscheidungen zu § 13 FamFG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 107/19
Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Rechtsbehelfe ...
- OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Volljährigenadoption
- KG, 18.02.2021 - 3 UF 1069/20
- BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 04.10.2018 - 7 T 224/18
Beschwerdeberechtigung einer Person als Schwester des Betroffenen bei Beteiligung ...
- LG Bochum, 04.10.2018 - 7 T 224/18
- OLG Düsseldorf, 06.12.2019 - 3 Wx 224/19
Antrag auf Übersendung eines Originaltestaments
- BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 59/20
Abschiebungshaftsache: Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung in die ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20
Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin
- OLG Hamburg, 01.10.2018 - 2 W 98/17
Gerichtszuständigkeit bei gebührenpflichtigem Auskunftsbegehren
§ 13 FamFG in Nachschlagewerken
- § 13 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Kirchenaustritt
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 13 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 379 (Mitteilungspflichten der Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)