Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 18 FamFG
132 Entscheidungen zu § 18 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; ...
- BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20
Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des ...
- OLG Frankfurt, 03.01.2018 - 8 UF 28/17
Keine Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG ohne rechtzeitige Nachholung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die ...
- BGH, 08.03.2012 - V ZB 35/12
Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2 FamFG zur ...
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 75/20
Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; ...
- OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur ...
§ 18 FamFG in Nachschlagewerken
- § 18 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
Querverweise
Auf § 18 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 367 (Wiedereinsetzung)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150