Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 2 FamFG
117 Entscheidungen zu § 2 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 11.10.2023 - 2 AR 9/23
- BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23
Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle
- OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 9/16
Voraussetzungen der Abgabe nach § 3 FamFG
- BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei ...
- OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15
Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks
- OLG Frankfurt, 04.01.2017 - 1 SV 27/16
Kein Rückschluss aus Zuständigkeit für einstweilige Anordnung im Hinblick auf ...
- BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19
Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des ...
- OLG Hamm, 14.01.2016 - 2 SAF 27/15
Zulässigkeit der Verweisung einer Ehesache im ...
- OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 9 AR 9/17
Gerichtsstandsbestimmung: Örtliche Zuständigkeit für Überprüfungs- und ...
- BayObLG, 24.02.2021 - 101 VA 151/20
Bayerisches Oberstes Landesgericht als Tatsacheninstanz im Verfahren über die ...
Querverweise
Auf § 2 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Zuständigkeit
- § 377 (Örtliche Zuständigkeit)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150