Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1. | Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; | |
2. | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; | |
3. | Notare. |
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 3Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 10 FamFG
526 Entscheidungen zu § 10 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23
Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
- OLG München, 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
Geschäftswertfestsetzung, Festsetzung des Geschäftswerts, Hofübergabeverträge, ...
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger ...
- OLG Köln, 02.01.2020 - 7 VA 26/19
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
- OLG Celle, 21.09.2017 - 18 W 38/17
Grundbuch: Inkassounternehmen vertretungsbefugt?
- KG, 19.09.2023 - 22 W 31/23
Beglaubigender Notar als Einreicher ist als Bevollmächtigter anzusehen!
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21
Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende ...
- FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
- BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt ...
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
§ 10 FamFG in Nachschlagewerken
- § 10 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beschwerde
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Rechtsmittel
- Unterbringungsverfahren
Querverweise
Auf § 10 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Beistand)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 378 (Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)