Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2) 1Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 22a FamFG
17 Entscheidungen zu § 22a FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines ...
- OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
- OLG Hamburg, 09.07.2018 - 2 VA 9/18
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- BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
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- BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15
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- BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10
Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die ...
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; ...
- BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14
Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7 ...
- BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen ...
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
§ 22a FamFG in Nachschlagewerken
- § 22a FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Zwangsvollstreckung
Querverweise
Auf § 22a FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150