Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
1Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 12 FamFG
13 Entscheidungen zu § 12 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 22.06.2017 - 10 UF 103/17
Zulässigkeit der Einholung von Auskünften dritter Personen durch den ...
- VerfG Brandenburg, 20.09.2013 - VfGBbg 62/12
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- AG Mülheim/Ruhr, 20.11.2014 - 20 F 527/14
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- KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
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- OLG München, 29.04.2011 - 34 Wx 183/11
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- OLG München, 18.03.2011 - 34 Wx 114/11
Rechtsanwaltsbeiordnung in Therapieunterbringungsverfahren
- OLG Celle, 29.08.2014 - 10 WF 190/14
Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zulassung eines bei einem ...
- AG Hanau, 03.03.2017 - 68 F 1756/05
Auskunft Zugewinn
- LG Arnsberg, 17.12.2020 - 5 T 119/20
- OLG Hamm, 12.07.2011 - 2 WF 156/11
Beteiligung der Kindesmutter an einem Verfahren betreffend den Umgang der ...
§ 12 FamFG in Nachschlagewerken
- § 12 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Familienverfahrensgesetz
Querverweise
Auf § 12 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150