Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) 1Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 14b FamFG
125 Entscheidungen zu § 14b FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag; Ermittlung ...
- OLG Frankfurt, 18.05.2026 - 5 WF 64/26
Elektronische Einreichungspflicht für von Notarin eingereichte Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 5 WF 56/26
Kostenrechtliche Rechtsbehelfe in elektronischer Form
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 5 WF 56/26
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in ...
- OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 20 W 151/23
Elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen
- BGH, 07.12.2022 - XII ZB 200/22
Formwirksame Einlegung einer Beschwerde in elektronischer Form
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
Erforderlichkeit der Einreichung von Anträgen per beA in Familiensachen
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
- BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22
Freiheitsentziehungssache: Pflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers zur ...
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 72/23
Erfordernis der elektronischen Form bei der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse ...
- OLG Schleswig, 26.04.2022 - 2 Wx 22/22
Elektronische Einreichung von Anträgen beim Grundbuchamt durch Behörden
Querverweise
Auf § 14b FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)