Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) 1Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) 1Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 14b FamFG
62 Entscheidungen zu § 14b FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
Formwirksamer Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Form
- BGH, 20.02.2024 - XIII ZB 29/22
- BGH, 19.12.2023 - 3 ZB 1/22
Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 72/23
Zur Frage, ob die abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester die ...
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.12.2022 - XII ZB 200/22
Wird eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG von einem Rechtsanwalt ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
Erforderlichkeit der Einreichung von Anträgen per beA in Familiensachen
- OLG Frankfurt, 11.04.2022 - 4 UF 48/22
- OLG Hamm, 11.12.2023 - 4 UF 141/22
Kindesunterhalt; Pflicht zur Privatinsolvenz
Querverweise
Auf § 14b FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)