Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1. | diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, | |
2. | diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. |
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) 1Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. 2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 7 FamFG
396 Entscheidungen zu § 7 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
Leihmutterschaft und rechtliche Elternstellung
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer durch ein ausländisches Gericht oder eine ...
- OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren
- BGH, 20.12.2017 - XII ZB 426/17
Betreuungssache: Beteiligung einer Person des Vertrauens; Ordensgemeinschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- AG Augsburg, 29.03.2017 - 5 XVII 1592/16
Einstellung des Betreuungsverfahrens
- LG Augsburg, 20.07.2017 - 53 T 1222/17
Zur Beschwerde der Nichtbeteiligung des Ordens bei der Bestellung eines Betreuers ...
- AG Augsburg, 29.03.2017 - 5 XVII 1592/16
- BGH, 02.02.2017 - IX AR (VZ) 1/16
Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 3/15
Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 3/15
- BGH, 17.03.2021 - XII ZB 169/19
Konkludent mögliche Hinzuziehung eines Beteiligten zu einem Betreuungsverfahren
- OLG Nürnberg, 14.11.2014 - 7 WF 1338/14
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrensbeteiligung der Mutter des während ...
§ 7 FamFG in Nachschlagewerken
- § 7 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf § 7 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150