Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
| 1. | diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, | |
| 2. | diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. |
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) 1Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. 2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
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Rechtsprechung zu § 7 FamFG
553 Entscheidungen zu § 7 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.07.2024 - XII ZB 147/24
Notwendige Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters über ...
- OLG Frankfurt, 15.06.2026 - 5 UF 2/26
Verfahren auf Wertausgleich bei Scheidung
- BGH, 15.04.2026 - XII ZB 457/25
mit Berichtigungsbeschluss
- OLG München, 28.07.2021 - 34 Wx 47/21
Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach ...
- BVerfG, 05.12.2022 - 1 BvR 1865/22
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in familienrechtlichen Angelegenheiten - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 404/22
Keine Beteiligung am Sorgerechtsverfahren der Stiefkinder
- OLG Nürnberg, 07.06.2022 - 9 WF 448/22
Keine Beteiligung am Sorgerechtsverfahren der Stiefkinder
- OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 404/22
- BVerfG, 30.06.2025 - 2 BvR 1155/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in ...
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
§ 7 FamFG in Nachschlagewerken
- § 7 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf § 7 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)