Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen (§§ 127 - 131) |
(1) 1Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) 1Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. 2Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. 3Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. 4Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) 1Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2§ 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 130 GNotKG
449 Entscheidungen zu § 130 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 14.09.2018 - 9 W 46/18
Notargebühren bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18
Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach ...
- KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
- OLG Frankfurt, 07.02.2025 - 20 W 25/23
Notarkosten: Nicht-Berücksichtigung des Wertes verschenkter Eigentumswohnung bei ...
- OLG Saarbrücken, 07.04.2022 - 4 W 25/21 Corona
Kostenschuldnerschaft eines Grundstückskäufers bei Abwesenheit im Notartermin
- OLG Frankfurt, 07.10.2024 - 20 W 45/22
Zu den Anforderungen an eine die Haftung für Notarkosten auslösende ...
- OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17
Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 - 10 W 3/25