Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen (§§ 127 - 131) |
(1) 1Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. 2Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. 3Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. 4Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(2) 1Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. 2Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.
(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsprechung zu § 128 GNotKG
68 Entscheidungen zu § 128 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16
Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
- OLG Celle, 27.04.2017 - 2 W 91/17
Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren
- LG Lübeck, 05.11.2021 - 7 OH 21/21
Nachweis der Auftragserteilung eines Notars
- LG Schwerin, 15.11.2021 - 5 OH 3/21
Vollständigkeit eines Entwurfs im Sinne des Gebührenrechts
- OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18
Notarkostenverfahren: Kostengrundentscheidung und Kostenerstattungsanspruch
- LG Halle, 05.09.2017 - 4 OH 21/16
Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen ...
- OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar
- OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18
Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung
- BGH, 26.01.2023 - III ZB 9/22
Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; ...
- LG Stendal, 31.03.2017 - 23 OH 2/16
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