Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 92 GNotKG
62 Entscheidungen zu § 92 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
Notarkosten: Gebühr für die vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs
- KG, 14.09.2018 - 9 W 46/18
Notargebühren bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18
Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach ...
- KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18
- OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19
Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor ...
- OLG Naumburg, 26.07.2017 - 5 W 29/17
Notarkosten für die Fertigung eines Testamentsentwurfs: Über die vom ...
- LG Arnsberg, 09.02.2024 - 5 OH 21/23
Bestimmung des Geschäftswertes für die Beurkundung einer ...
- LG Schwerin, 15.11.2021 - 5 OH 3/21
Vollständigkeit eines Entwurfs im Sinne des Gebührenrechts
- LG Cottbus, 23.11.2017 - 7 OH 13/15
Notarkosten: Höchstgebühr für die Überprüfung eines fremden Testamentsentwurfes
- LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19
Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit ...
- OLG Naumburg, 12.06.2019 - 2 W 9/18
Notargebühren: Vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Beurkundung eines dem ...
Querverweise
Auf § 92 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
- § 128 (Verfahren)