Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) 1Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. 2Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
(2) 1Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. 2Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
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Rechtsprechung zu § 93 GNotKG
31 Entscheidungen zu § 93 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.01.2022 - 10 W 107/20
1. § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG bildet eine Ausnahmevorschrift zu dem in § 93 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 07.06.2021 - 25 OH 9/19
Beurkundung der Vollmachten sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen in ...
- LG Düsseldorf, 23.11.2018 - 19 OH 4/17
Rechtsstreit um die Höhe einer Notarkostenrechnung im Rahmen der Beurkundung ...
- LG Düsseldorf, 28.06.2023 - 19 OH 8/22
- BGH, 26.09.2017 - II ZB 27/16
Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften ...
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
- LG Arnsberg, 19.04.2024 - 5 OH 7/23
Zusammenbeurkundung wechselseitiger Vorsorge- und Generalvollmachten von ...
- OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 225/22
Gegenstandswert für die Betreuungsgebühr nach notarieller Beurkundung einer ...
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