Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) 1Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. 2Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
(2) 1Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. 2Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
Rechtsprechung zu § 93 GNotKG
29 Entscheidungen zu § 93 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.01.2022 - 10 W 107/20
Aufhebung von notariellen Kostenrechnungen; Sachlicher Grund für eine gemeinsame ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
- BGH, 26.09.2017 - II ZB 27/16
Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften ...
- LG Düsseldorf, 23.11.2018 - 19 OH 4/17
Rechtsstreit um die Höhe einer Notarkostenrechnung im Rahmen der Beurkundung ...
- OLG Naumburg, 19.06.2019 - 5 U 32/19
Auskehr von durch einen Notar vorschussweise vereinnahmten Vollzugsgebühren und ...
- LG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
- LG Bonn, 02.06.2017 - 6 OH 21/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Kostenrechnungen des Notars
- KG, 26.01.2021 - 9 W 96/19
Kostenberechnung eines Notars für eine Beurkundung und weitere notarielle ...
- LG Köln, 07.07.2022 - 5 OH 5/22