Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.
(2) 1Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. 2Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.
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Rechtsprechung zu § 94 GNotKG
16 Entscheidungen zu § 94 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19
Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder ...
- OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16
Kostenübernahme
- OLG München, 28.08.2024 - 11 W 1306/23
Notarkosten für Beurkundungsverfahren bei notariell erklärtem Verzicht eines ...
- LG Düsseldorf, 02.03.2015 - 19 T 227/14
Entstehen einer Vollzugsgebühr nach dem höchsten für die einzelnen ...
- LG Leipzig, 21.07.2016 - 2 OH 5/15
Geschäftswert eines Verpfändungsvertrages über einen GmbH-Geschäftsanteil
- LG Amberg, 03.08.2020 - 31 T 1014/19
Notargebührenrecht - Vereinbarung über Rückabwicklung eines bereits vollständig ...
- LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 19 OH 10/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.01.2024 - 10 W 53/23
Kostenrechnung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH zur ...
- OLG Düsseldorf, 09.01.2024 - 10 W 53/2310 W 53/23
- OLG Düsseldorf, 09.01.2024 - 10 W 53/23
- LG Rostock, 22.02.2018 - 2 OH 15/17
Gebührenanspruch Notar Grundstücksversteigerung