Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.
(2) 1Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. 2Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.
Rechtsprechung zu § 94 GNotKG
13 Entscheidungen zu § 94 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16
Kostenübernahme
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19
Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder ...
- LG Leipzig, 21.07.2016 - 2 OH 5/15
Geschäftswert eines Verpfändungsvertrages über einen GmbH-Geschäftsanteil
- LG Düsseldorf, 02.03.2015 - 19 T 227/14
Entstehen einer Vollzugsgebühr nach dem höchsten für die einzelnen ...
- LG Amberg, 03.08.2020 - 31 T 1014/19
Notargebührenrecht - Vereinbarung über Rückabwicklung eines bereits vollständig ...
- LG Rostock, 22.02.2018 - 2 OH 15/17
Gebührenanspruch Notar Grundstücksversteigerung
- LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 19 OH 10/21
- LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines ...
- LG Münster, 23.07.2020 - 5 OH 6/20
Nachlassverbindlichkeiten, Vermögensverzeichnis, Aufnahme, Notar
- OLG Hamm, 07.04.2016 - 15 W 122/15
Vertragsübernahme; Bewertung; Grundstückskaufvertrag; Notarkosten