Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 299 ZPO
888 Entscheidungen zu § 299 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.10.2026 - 101 VA 147/25
Akteneinsicht, Amtshilfe, Sozialversicherungsträger, Insolvenzverfahren, ...
- BGH, 17.06.2026 - IV AR (VZ) 20/25
Akteneinsicht in laufende Betreuungsverfahren: Wann ist der Weg zum ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten
- BGH, 17.06.2026 - IV ZB 6/23
- OLG Hamm, 14.02.2023 - 15 VA 12/22
Antrag nach § 23 EGGVG als statthafter Rechtsbehelf gegen den die Akteneinsicht ...
- BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
- BayObLG, 02.09.2026 - 101 VA 76/26
Akteneinsicht, Rechtsschutzversicherung, rechtliches Interesse, ...
- BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25
Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren
- BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21
Akteneinsicht in Insolvenzakten
- BayObLG, 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten
Zum selben Verfahren:
- AG München, 30.03.2021 - 1513 IN 219/19
Rechtliches Interesse eines Dritten an Einsicht in die Insolvenzakte
- AG München, 30.03.2021 - 1513 IN 219/19
§ 299 ZPO in Nachschlagewerken
- § 299 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 299 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 160a (Vorläufige Protokollaufzeichnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 70 (Akteneinsicht)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Einsichtsrecht)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Akteneinsicht)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 21 (Akteneinsicht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 84 (Akteneinsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 299 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 299 III)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 299 III 4)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)