Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 299 ZPO
691 Entscheidungen zu § 299 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20
Gewährung von Akteneinsicht ist nicht anfechtbar!
- BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16
Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
- OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18
Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften
- OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
Rechtliches Intresse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 19 K 1107/21
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19
Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen ...
- AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21
Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des ...
- BayObLG, 02.09.2021 - 101 VA 100/21
Akteinsichtsrecht eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten in die ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 22.04.2021 - 1500 IN 1567/17
Einsichtsrecht eines Anfechtungsgegners in die Insolvenzakte
- AG München, 22.04.2021 - 1500 IN 1567/17
§ 299 ZPO in Nachschlagewerken
- § 299 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 299 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 70 (Akteneinsicht)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Akteneinsicht)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 21 (Akteneinsicht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 84 (Akteneinsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 299 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 299 III)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 299 III 4)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)